Veröffentlicht am 12. Mai 2026
FAQ Schengen/Dublin
Was regelt Schengen genau? Was hat das mit der Sicherheit in der Schweiz zu tun? Was bringt der Schweiz das Schengen-Visum? Warum spricht man im Zusammenhang von Schengen auch von Dublin? Die Schweiz nimmt seit 2008 an der Schengen/Dublin-Zusammenarbeit teil. Sie profitiert seither vom erleichterten Reiseverkehr und der erhöhten Sicherheitslage innerhalb des sogenannten Schengen-Raums. Antworten zu häufigen Fragen führen schnell zu einem besseren Verständnis darüber, was Schengen/Dublin bedeutet.

Worum geht es bei Schengen?
Schengen ist ein kleines Weindorf in Luxemburg und liegt an der Mosel im Dreiländereck Luxemburg-Deutschland-Frankreich. An diesem Ort haben am 14. Juni 1985 Frankreich, Deutschland, Luxemburg, Belgien und die Niederlande das Schengener Übereinkommen unterzeichnet.
Die Schengen-Zusammenarbeit hat zum Ziel, den Reiseverkehr innerhalb des Schengen-Raums zu erleichtern und sieht im Gegenzug strengere Kontrollen an den Aussengrenzen vor. Reisende werden daher an den Binnengrenzen zwischen den Schengen-Staaten grundsätzlich nicht mehr kontrolliert (die Schweizer Grenze stellt punkto Zollkontrollen aber einen Sonderfall dar). Reisende aus Drittstaaten (ausserhalb EU und EFTA) können mit einem entsprechenden Visum während maximal 90 Tagen pro Gesamtzeitraum von 180 Tagen frei im Schengen-Raum reisen. Die Schengen-Staaten haben dafür die Regeln für den kurzfristigen Aufenthalt («Schengen-Visum») harmonisiert. Gleichzeitig sollen verschiedene Massnahmen die innere Sicherheit gewährleisten und stärken. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1999 wurde der Schengen-Besitzstand in den Rechtsrahmen der EU übertragen und ist seither als Schengen-Acquis Teil des EU-Rechts.
Mit dem Schengen-Acquis wurden auf der einen Seite die systematischen Personenkontrollen an den Binnengrenzen in der EU abgebaut, auf der anderen Seite wurden verschiedene Ausgleichsmassnahmen ergriffen, um einen hohen Sicherheitsstandard zu gewährleisten.
Hierzu gehören:
- die Verstärkung der Grenzkontrollen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums
- die Verbesserung der grenzüberschreitenden Polizeizusammenarbeit
- die Modernisierung des Informationsaustausches im Bereich der Personen- und Sachfahndung (sog. Schengener Informationssystem SIS)
- die gemeinsame Visumpolitik
- die Erleichterung der Rechtshilfe
- die Zusammenarbeit im Kampf gegen den Drogenhandel
Heute nehmen grundsätzlich alle EU-Mitglieder an der Schengen-Zusammenarbeit teil. Zypern führt jedoch weiterhin Binnengrenzkontrollen durch und Dänemark sowie Irland verfügen über einen speziellen Status. Als assoziierte Drittstaaten sind auch Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz an der Zusammenarbeit beteiligt.
Irland nimmt an der Schengen-Zusammenarbeit nicht teil. Es hat aber das Recht, jederzeit auch an diesen Bereichen der Zusammenarbeit teilzunehmen (sog. Opt-in-Recht).
Dänemark geniesst hinsichtlich eines Teils des Schengen/Dublin-Besitzstands (Visa, Asyl und Einwanderung) ein sogenanntes Opt-out-Recht. Somit entscheidet Dänemark von Fall zu Fall, an welchen Massnahmen es sich in den genannten Bereichen beteiligt.
Die Schweiz nimmt seit dem 12. Dezember 2008 (an den Flughäfen seit dem 29. März 2009) operationell an der Schengen-Zusammenarbeit teil. Zuvor wurde überprüft, ob die Schweiz die Schengener Sicherheitsstandards gewährleisten kann. Der erfolgreiche Abschluss dieser sogenannten Schengen-Evaluation war Voraussetzung für die Beteiligung an der Schengen-Zusammenarbeit.
Dank des Zugriffs auf das europaweite Fahndungssystem, das Schengener Informationssystem (SIS), und der verstärkten internationalen Zusammenarbeit wirkt sich Schengen positiv auf die Sicherheit der Schweiz aus. Die Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen (in der Schweiz stellen die internationalen Flughäfen Aussengrenzen dar) sind verstärkt und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden intensiviert worden. Ausserdem werden im Grenzraum mobile Personenkontrollen als Alternativmassnahmen zu Grenzkontrollen sowie an den Grenzen weiterhin Zollkontrollen durchgeführt. Bei Grossanlässen oder einer schwerwiegenden Bedrohung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung können Schengen-Staaten zudem temporär wieder systematische Personenkontrollen an der Binnengrenze einführen.
Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA) und das am 5. Juni 2005 vom Volk angenommene Abkommen zu Schengen/Dublin (Bilaterale II) sind abgesehen von einigen technischen Links nicht rechtlich verknüpft. Das Abkommen über den freien Personenverkehr regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt für Schweizerinnen und Schweizer in der EU und für EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz. Es betrifft somit den längerfristigen Arbeitsaufenthalt. Schengen hingegen regelt den Grenzübertritt und den kurzfristigen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen (bis 90 Tage). Politisch gilt das FZA jedoch als Voraussetzung für die Schengen-/Dublin-Abkommen.
Grenzschutz
Grundsätzlich gilt: An den Schweizer Landesgrenzen werden keine systematischen und verdachtsunabhängigen fremdenpolizeilichen Personenkontrollen allein auf Grund des Grenzübertrittes vorgenommen. Im Gegensatz zu den EU-Mitgliedstaaten werden an den Grenzübergängen der Schweiz aber weiterhin Zollkontrollen durchgeführt, da die Schweiz nicht Mitglied der EU-Zollunion ist. Im Rahmen dieser Zollkontrollen können auch Personenkontrollen durchgeführt werden. Die Schweiz führt zudem weiterhin mobile Kontrollen im Grenzraum durch.
Obwohl es unter Schengen grundsätzlich keine Binnengrenzkontrollen mehr gibt, sieht der Schengener Grenzkodex bei ernsthafter Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit vor, dass einzelne Staaten vorübergehend wieder systematische Grenzkontrollen einführen können. Dies z. B. bei akuter Gefahr von Terrorismus oder bei anstehenden Grossveranstaltungen. Auf diesen Bestimmungen basieren auch die in den vergangenen Jahren von verschiedenen Schengen-Staaten, darunter auch Österreich und Deutschland, wieder eingeführten Personenkontrollen an bestimmten Grenzabschnitten.
Auch die Schweiz kann – wenn sie es für notwendig erachtet und die Voraussetzungen des Schengener Grenzkodex erfüllt sind – temporär wieder Grenzkontrollen einführen. Das war etwa während der Fussball-EM 2008 der Fall. Aktuell sieht der Bundesrat jedoch die Voraussetzungen für die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen nicht gegeben. Die Lage wird aber genau beobachtet und bei Bedarf kann diese Einschätzung angepasst werden.
Fahndungsdatenbank SIS und Polizeizusammenarbeit
Die Schengen-Staaten haben eine europaweite elektronische Fahndungsdatenbank aufgebaut, das Schengener Informationssystem (SIS). Darin können Fahndungen nach Sachen und Personen im gesamten Schengen-Raum ausgeschrieben werden. Die rasche Verbreitung einer Fahndung in ganz Europa erhöht die Wahrscheinlichkeit, z. B. einen flüchtigen Delinquenten oder ein gestohlenes Fahrzeug aufzufinden, erheblich. Der Schweizer Zugang zum SIS wurde am 14. August 2008 in Betrieb genommen. Aus Schweizer Sicht erweist sich das SIS als sehr effizient. Die Anzahl Fahndungstreffer hat über die letzten Jahre stark zugenommen. Durchschnittlich wurden in der Schweiz 2025 täglich fast 60 Treffer erzielt. Zusätzlich wurden im Ausland täglich fast 50 Treffer aufgrund von Ausschreibungen durch die Schweiz erzielt. Das ergab im Jahr 2025 fast 40 000 Fahndungstreffer, die für die Schweiz direkt relevant waren. In der überwiegenden Zahl der Treffer handelte es sich um gesuchte Personen, gegen die ein Rückkehr-Entscheid gefällt oder eine Einreisesperre verhängt wurde (rund 23 700 Treffer), die von der Justiz gesucht oder gegen die verdeckte Ermittlungen geführt (rund 10 100 Treffer) oder die zur Verhaftung ausgeschrieben wurden (rund 700 Treffer). Bei den restlichen Fällen handelte es sich um Personen, die als vermisst oder untergetaucht galten (rund 1400 Treffer) und um Fahndungstreffer von gesuchten Gegenständen (rund 4100 Treffer).
Die Fahndungsdatenbank SIS enthält Daten über gestohlene Sachen (z. B. Autos, Waffen, Pässe), Personen, die mit einer Einreisesperre belegt sind, von der Justiz gesuchte Personen (z. B. Zeugen), vermisste Personen, Personen, gegen die verdeckt ermittelt wird, sowie zur Verhaftung zwecks Auslieferung ausgeschriebene Personen.
Es ist klar definiert, welche Angaben über Personen erfasst werden dürfen: unter anderen die Personalien, physische Merkmale, der Ausschreibungsgrund, die zu ergreifenden Massnahmen (z. B. Verhaftung oder Meldung), der Vermerk «bewaffnet» oder «gewalttätig», Bilder und Fingerabdrücke. Zur Verhaftung können Personen nur ausgeschrieben werden, wenn es um eine strafbare Handlung geht, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsentzug bestraft werden kann (z. B. schwerer Diebstahl, Drogenhandel, Mord usw.), oder wenn bereits ein Strafurteil von mindestens vier Monaten Freiheitsentzug vorliegt.
Das SIS verfügt über einen hohen internationalen Datenschutzstandard. Es besteht aus einem Zentralrechner, der in Strassburg (Frankreich) steht. Daran sind die nationalen Systeme (sog. N-SIS, nationale Schengener Informationssysteme) angehängt. Die Einhaltung der Datenschutzregeln wird von unabhängigen Kontrollstellen auf nationaler und kantonaler Ebene überwacht: Es ist genau vorgeschrieben, welche Angaben im SIS erfasst werden dürfen. Diese sind ausschliesslich einem beschränkten Kreis von Personen zugänglich und nur für den der Ausschreibung entsprechenden Zweck. Zugriff haben nebst der Polizei und dem Grenzwachtkorps z. B. die Schweizer Auslandvertretungen, die Migrationsämter, die Staatsanwaltschaft und die Strassenverkehrsämter. Die SIS-Benutzung wird systematisch protokolliert, um Missbräuche zu verhindern. Die Polizeibeamtin auf der Strasse oder der Konsularbeamte im Ausland sehen nur, ob eine Person oder ein Gegenstand im SIS ausgeschrieben sind (sog. Hit/No-hit-System) sowie gewisse Angaben wie Namen, Ausschreibungsgrund, zu ergreifende Massnahmen und der Vermerk «gewalttätig», «bewaffnet» oder «auf der Flucht». Falls sie mehr wissen wollen, müssen sie einen begründeten Antrag an die nationale SIS-Behörde stellen. Die Daten werden bei Wegfall des Ausschreibungsgrunds sowie nach Ablauf einer vorgegebenen Zeit wieder gelöscht.
Die betroffene Person hat das Recht auf Auskunft über ihre Daten. Sie kann die Richtigkeit der Angaben überprüfen lassen und ein Begehren zur Berichtigung oder Löschung des Eintrags stellen. Die zuständige Auskunftsstelle in der Schweiz befindet sich im Bundesamt für Polizei.
Die Arbeit des Europäischen Polizeiamts (Europol) ergänzt die Schengener Instrumente. Mitglieder von Europol sind die EU-Staaten. Die Schweiz nimmt durch ein Kooperationsabkommen seit 2006 daran teil. Europol, mit Sitz in Den Haag, ist in erster Linie für das Sammeln und Auswerten von Daten zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens zuständig. Der Anwendungsbereich umfasst z. B. Terrorismus, illegalen Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, Menschenhandel, Menschenschmuggel (Schlepperwesen) sowie illegalen Drogenhandel und andere Delikte.
Europol verfügt über eine für Ermittlungen nützliche Datenbank: das Europol Information System (EIS). Es enthält mehr Informationen über Personen, kriminelle Gruppen, Verbindungen unter den Personen, laufende Ermittlungen oder verwendete Kommunikationsmittel als das SIS. Die Schweiz kann mittels eines Gesuchs an Europol Informationen aus dieser Datenbank beziehen, aber sie hat keinen direkten EIS-Zugang in Echtzeit. Die Europol-Mitarbeiter analysieren die von nationalen Polizeibehörden eingesandten Daten über das organisierte Verbrechen und werten sie aus. Ein Polizeibeamter, der Informationen wünscht, arbeitet mit dem Vertreter seines Landes bei Europol zusammen, der für ihn die gewünschten Auskünfte einholt.
Auch die Arbeit von Interpol ergänzt die Schengener Polizeizusammenarbeit. Die Aufgabe der in Lyon ansässigen Interpol ist es, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizeibehörden zu fördern. U. a. leitet Interpol Informationen über gesuchte Straftäter weiter und analysiert allgemeine Verbrechensmethoden und aktuelle Kriminalitätstrends. Die Zusammenarbeit via SIS geniesst unter den Schengen-Staaten in der Fahndungs- und Ermittlungstätigkeit im europäischen Raum allerdings Priorität, da sie in Echtzeit und vor Ort erfolgt. Anfragen, welche über andere Kanäle erfolgen (wie z. B. über Interpol), werden zum Teil nicht mehr zeitgerecht behandelt.
Visumpolitik
Die Erteilung von Kurzzeitvisa (maximal 90 Tage) erfolgt in der Schweiz nach den gleichen Regeln wie in den übrigen Schengen-Staaten. Das Schengen-Visum gilt auch für die Schweiz. Visumspflichtige Touristengruppen und Geschäftsreisende, die auf ihrer Europareise die Schweiz als Hauptreiseziel besuchen, müssen bei einem schweizerischen Konsulat ein Schengen-Visum beantragen, das anschliessend für den gesamten Schengen-Raum gilt. Umgekehrt anerkennt die Schweiz Schengen-Visa, welche von Konsulaten der übrigen Schengen-Staaten erteilt werden. Damit können visumspflichtige ausländische Reisende ohne zusätzlichen Aufwand auch einen Abstecher in die Schweiz machen. Durch die Anbindung an das Schengener Informationssystem (SIS) ist zudem gewährleistet, dass in der Schweiz unerwünschte Personen von einem anderen Schengen-Staat kein Visum erhalten und umgekehrt.
Das Schengen-Visum ersetzt einzig das schweizerische Visum für kurzfristige Aufenthalte (Aufenthalte von max. 90 Tagen pro Gesamtzeitraum von 180 Tagen), welches in der Regel von Touristen und Geschäftsreisenden benötigt wird. Diese können nun mit einem einzigen Visum die Schweiz und den übrigen Schengen-Raum bereisen. Visa für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen werden weiterhin nach Schweizer Bestimmungen vergeben (nationale Visa). Möchte z. B. ein indischer Student ein Studienjahr absolvieren, so benötigt er dafür ein nationales Schweizer Visum.
Nein, wer in einem Schengen-Staat lebt und eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, darf sich grundsätzlich ohne Visum im Schengen-Raum bewegen. Betroffene müssen aber stets die Aufenthaltspapiere und ein gültiges Reisedokument auf sich tragen. Zudem darf der Aufenthalt im Schengen-Raum ausserhalb des Wohnsitzstaats nicht länger als 90 Tage (in einem Zeitraum von 180 Tagen) dauern.
Das Visa-Informationssystem (VIS) ist eine zentrale Datenbank, in der bei jedem Schengen-Visum-antrag bestimmte Angaben gespeichert werden. Das VIS verbessert die Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik der Schengen-Staaten, die konsularische Zusammenarbeit und die Konsultation zwischen den zuständigen Behörden.
Drogenpolitik und Rechtshilfe
Die Schengen-Staaten haben sich verpflichtet, den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln zu bekämpfen. Schengen lässt den einzelnen Staaten Spielraum, eine eigene Drogenpolitik zu führen. Diese Politik muss so ausgestaltet werden, dass die Durchsetzung der in den anliegenden Staaten geltenden Gesetze nicht ver- oder behindert wird. Im Kampf gegen den Drogenhandel ist die verstärkte Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten besonders wichtig.
Neben der verstärkten Polizeikooperation stellt die verbesserte Zusammenarbeit der Justizbehörden (Gerichte, Untersuchungsbehörden) zwischen den Schengen-Staaten eine weitere Massnahme zum Erhalt des Sicherheitsstandards dar. Die Zusammenarbeit fokussiert sich insbesondere auf die Rechtshilfe in Strafsachen, die Auslieferung von Straftätern und die Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen. Ziel ist hauptsächlich die Vereinfachung der Abläufe. Beispielsweise können die Strafverfolgungsbehörden der Schengen-Staaten direkt miteinander in Kontakt treten, ohne das jeweilige Justizministerium zu bemühen. Zudem ermöglicht die Schengen-Zusammenarbeit die formlose Auslieferung, insofern die betroffene Person dieser zustimmt. Die justizielle Zusammenarbeit im Rahmen der Schengen-Assoziierung hat sich in der Schweiz in der Praxis bewährt. Z. B. im Bereich der sogenannten akzessorischen (kleinen) Rechtshilfe ist der direkte Verkehr zwischen den Strafverfolgungsbehörden heute der Regelfall. Der Europäische Haftbefehl, den die EU-Staaten unter sich beschlossen haben, ist hingegen nicht Teil des Schengen-Rechts und findet in Bezug auf die Schweiz keine Anwendung.
Schengen dehnt die Rechtshilfe auf den Bereich der indirekten Fiskalität aus: Die Schweiz leistet auf dieser Basis auch in Fällen Rechtshilfe, in denen eine Steuerhinterziehung bezüglich indirekter Steuern und Zölle vorliegt. Die Schweiz leistet den EU-Mitgliedstaaten zudem gestützt auf das Betrugsbekämpfungsabkommen Schweiz–EU Rechtshilfe in jenen Bereichen, in denen dieses Abkommen Anwendung findet. In der Praxis wird nahezu ausschliesslich auf der Basis des Betrugsbekämpfungsabkommens Rechtshilfe geleistet.
Im Bereich der direkten Steuern hat Schengen zu keiner Erweiterung der Rechtshilfe-Verpflichtungen der Schweiz geführt. Insbesondere ist die Schweiz nicht verpflichtet, allfälligen Ersuchen um Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Bereich der direkten Fiskalität Folge zu leisten. Für den Fall einer allfälligen Weiterentwicklung in diesem Bereich hat die Schweiz mit der EU eine unbefristete Ausnahme ausgehandelt, der zufolge sie nicht verpflichtet ist, entsprechende Rechtsänderungen zu übernehmen.
Waffenrecht
Sinn und Zweck der Schengen-Bestimmungen ist die Festlegung gewisser Rahmenbedingungen, um aus Sicherheitsgründen die Verbreitung von Feuerwaffen für den privaten Gebrauch im Schengen-Raum zu regeln. Die Richtlinie sieht zum Beispiel vor, dass der Erwerb von Feuerwaffen registriert wird und dass Informationen über den Transfer von Feuerwaffen von einem Schengen-Staat in einen anderen gesammelt werden. Die Schweiz hat im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens auch die Waffenrichtlinie übernommen und setzt deren Bestimmungen seit 2008 um. So bietet der europäische Feuerwaffenpass Jägern und Sportschützen unmittelbar Vorteile: Er erleichtert die Formalitäten für die Ausfuhr von Feuerwaffen in einen Schengen-Staat, sei es für die Teilnahme an einer Sport- oder Jagdveranstaltung. Die EU-Waffenrichtlinie wurde im Mai 2017 revidiert. Gegen die Übernahme dieser Revision in das Schweizer Waffenrecht wurde das Referendum ergriffen. Am 19. Mai 2019 wurde die Teilrevision der Schweizer Waffengesetzgebung vom Schweizer Volk angenommen.
Die Teilrevision der Waffen-Richtlinie von 2017 berücksichtigte auch Erkenntnisse aus Terroranschlägen in Paris, Brüssel und Kopenhagen von 2015 und verfolgte das Ziel, den Missbrauch von Waffen zu kriminellen Zwecken zu bekämpfen.
Die Teilrevision brachte eine konsequente Pflicht zur Markierung von Waffen und Waffenbestandteilen, was es der Polizei erleichtert, die Herkunft einer Waffe zu klären. Zudem wurde der Informationsaustausch mit den anderen Schengen-Staaten verbessert, etwa darüber, wem der Erwerb einer Waffe aus Sicherheitsgründen verweigert wurde.
Worum geht es bei Dublin?
Das Übereinkommen von Dublin wurde am 15. Juni 1990 in der irischen Hauptstadt von den EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Es regelt, welcher Vertragsstaat für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist. Dublin regelt aber nicht, wie die nationalen Asylsysteme ausgestaltet sein müssen. Um zu verhindern, dass sich kein Staat für einen Asylsuchenden zuständig erklärt oder ein Asylsuchender mehrere Gesuche stellt, wurden Kriterien aufgestellt, nach welchen der zuständige Staat ermittelt wird. Es ist dies der Staat, mit dem der engste Zusammenhang besteht (etwa, weil der Asylsuchende dort Familie hat, dort zuerst eingereist ist, die Grenze irregulär überschritten hat usw.). Dublin regelt auch die Verfahrensfristen, um die Zusammenarbeit noch effizienter zu machen. Im Gegensatz zu Schengen nimmt an Dublin auch Irland teil. An der Dublin-Zusammenarbeit sind als assoziierte Staaten zudem Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz beteiligt.
Zwischen der Schengen- und der Dublin-Zusammenarbeit besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang, da Dublin ursprünglich Teil der Schengener Zusammenarbeit war. In den Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU wurden die beiden Abkommen als Einheit betrachtet. Die Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen der Schweiz sind rechtlich miteinander verknüpft und die Kündigung des einen Abkommens zieht automatisch den Wegfall des anderen Abkommens nach sich.
Im Datensystem Eurodac, welches seit dem 15. Januar 2003 in Betrieb ist, werden in Ergänzung zur Dublin-Zusammenarbeit die Fingerabdrücke von Asylbewerbern und Personen, die sich irregulär im Gebiet der Dublin-Staaten aufhalten, gesammelt. Damit wird der Nachweis erleichtert, dass ein Asylbewerber bereits in einem anderen EU-Staat ein Asylgesuch gestellt oder sich dort aufgehalten hat. Diese Information ist für die Bestimmung des zuständigen Staates ein wichtiges Hilfsmittel. Als Dublin-Mitglied kann die Schweiz diese Gesuche dank der Eurodac-Datenbank leichter identifizieren und muss nicht darauf eintreten.
Die Dublin-Zusammenarbeit regelt, welches Land für die Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist. Personen, die bereits in einem anderen Dublin-Staat ein Asylverfahren angestrengt haben, können in diesen überstellt werden. Auf die nationalen Bestimmungen zur Anerkennung des Flüchtlingsstatus hat Dublin aber keinen Einfluss. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Schweiz im Rahmen des Dublin-Systems rund drei Mal mehr Asylsuchende in einen anderen Staat überstellen kann als sie selber aufnehmen muss.
Da Schengen und Dublin gekoppelt sind, hat die operationelle Zusammenarbeit zum selben Zeitpunkt begonnen, d. h. am 12. Dezember 2008.
Das Dublin-System kam aufgrund der hohen Migrationszahlen in den Jahren 2015 und 2016 unter Druck. Aussengrenzstaaten mussten eine überdurchschnittlich hohe Anzahl Asylanträge bewältigen; Überstellungen funktionierten in Folge nicht immer wie vorgesehen. Im Mai 2024 einigte sich die Europäische Union daher auf eine umfassende Reform ihres Asyl- und Migrationssystems, den sogenannten EU-Migrationspakt. Dieser ist ab Juni 2026 in Kraft. Er sieht einen Solidaritätsmechanismus für besonders geforderte EU-Staaten vor und soll dadurch das Funktionieren von Dublin sichern. Für die Schweiz ist der Solidaritätsmechanismus nicht verpflichtend, sie kann sich jedoch freiwillig daran beteiligen.
Mitspracherecht der Schweiz bei Schengen/Dublin
Als Schengen-assoziierter Staat hat die Schweiz bei der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands ein gestaltendes Mitspracherecht. Es ermöglicht der Schweiz, sich an der Gestaltung von Weiterentwicklungen des Schengenrechts zu beteiligen und ihre Interessen direkt in den Expertendiskussionen oder im Rahmen von Treffen auf Botschafter- und Ministerstufe zu verteidigen.
Bei Dublin sind die Mitspracherechte der Schweiz weniger umfassend. Generell findet jedoch auf Experteneben ein enger Austausch mit der jeweiligen EU-Präsidentschaft statt, während die Schweiz auf Botschafter- und Ministerebene zu den Diskussionen eingeladen ist.
Mit der Assoziierung an die Schengen/Dublin-Zusammenarbeit hat sich die Schweiz grundsätzlich dazu verpflichtet, die Weiterentwicklungen des massgebenden Rechts innerhalb einer Zweijahresfrist und im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu übernehmen. Eine verabschiedete Weiterentwicklung wird der Schweiz schriftlich notifiziert. Ab Verabschiedungsdatum hat sie 30 Tage Zeit, sich zur Übernahme zu äussern und diese im Rahmen eines Notenaustausches zu bestätigen. Begründet der notifizierte Rechtsakt neue Rechte oder Pflichten, stellt der Notenaustausch für die Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag dar, der von Bundesrat oder Parlament genehmigt werden muss. In diesem Fall erfolgt der Notenaustausch unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung, die gegebenenfalls dem fakultativen Referendum untersteht.
Beendigung der Schengen/Dublin-Abkommen
Falls die Schweiz eine solche Weiterentwicklung in ihrem Recht nicht umsetzt, treten beide Assoziierungsabkommen der Schweiz mit den Schengen- und Dublin-Staaten ausser Kraft – es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschliesst innerhalb von 90 Tagen etwas anderes. In diesem Ausschuss sind die Schweiz, die EU-Kommission und alle Mitgliedstaaten der EU vertreten. Der Entscheid, die Zusammenarbeit fortzusetzen, müsste einstimmig sein. Diese vertraglichen Bestimmungen kamen bisher noch nie zur Anwendung.
Ein Wegfall von Schengen und Dublin würde schwerwiegende Folgen für die Sicherheit, das Asylwesen, den Grenzverkehr, die Reisefreiheit und die Volkswirtschaft der Schweiz als Ganzes haben, wie ein Bericht des Bundesrates zu den volkswirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der Schengen/Dublin-Assoziierung der Schweiz vom 21. Februar 2018 zeigt.
Die Polizeikräfte würden den Zugang zum Schengener Informationssystem verlieren, das ein unverzichtbares Instrument ihrer täglichen Arbeit mit fast 40 000 Fahndungstreffer pro Jahr, die für die Schweiz direkt relevant sind, geworden ist.
Das Dublin-Abkommen legt fest, welcher Staat für die Behandlung eines Asylantrags zuständig ist. Ohne Dublin-Assoziierung der Schweiz könnte jede Person, der der Flüchtlingsstatus in einem Dublin-Staat verwehrt wurde, in der Schweiz ein neues Asylgesuch stellen. Zudem könnte die Schweiz keine Dublin-Überstellungen mehr vornehmen.
Der Schweiz erwachsen aus der Assoziierung an Schengen und Dublin auch wesentliche volkswirtschaftliche und finanzielle Vorteile. Der Bericht des Bundesrates kommt zum Schluss, dass ohne die Schengen-/Dublin-Zusammenarbeit für das Jahr 2030 mit Einkommensverlusten von 4,7-10,7 Milliarden Franken zu rechnen sei, was einem 1,6-3,7 % tieferem BIP entsprechen würde. Der Schengen-Austritt der Schweiz hätte auch schwerwiegende Folgen für die Schweizer Grenzregionen und den Tourismus.
Der Wegfall dieser Zusammenarbeit könnte die Schweiz allein selbst mit grossem Aufwand und hohen Kosten nicht wettmachen.
Bei einer Beendigung des Abkommens würde die Schweizer Grenze zu einer Schengen-Aussengrenze, welche unsere Nachbarstaaten gemäss EU-Recht systematisch kontrollieren müssten. Angesichts der geografischen Lage der Schweiz und der Intensität des grenzüberschreitenden Verkehrs würde dies mutmasslich zu einer massiven Staubildung und negativen volkswirtschaftlichen Konsequenzen führen. Die negativen Auswirkungen auf die Schweiz würden im Wesentlichen davon abhängen, wie viel Ressourcen unsere Nachbarstaaten in die systematischen Kontrollen, konkret den Ausbau der Infrastruktur und der Erhöhung des Personalbestands zu investieren bereit wären. Grundsätzlich gilt: Je grösser die Bereitschaft unserer Nachbarstaaten für Mehraufwand, desto geringer die negativen Auswirkungen auf die Schweiz. Mit rund 2 Millionen Grenzübertritten pro Tag hat die Schweiz ein grosses Interesse daran, Teil des grenzkontrollfreien Schengenraumes zu bleiben. Der Wegfall des Schengen-Visums hätte zudem starke Auswirkungen auf die Attraktivität der Schweiz als Tourismus-, Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort.
Der Bericht des Bundesrats von 2018 über die volkswirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen ohne Schengen/Dublin-Assoziierung präzisiert, dass der Austritt aus dem Dublin-System dazu führen könnte, dass Personen, deren Asylgesuch im Dublin-Raum abgelehnt wurde, in die Schweiz reisen, um ein erneutes Gesuch zu stellen. Ohne Dublin-Assoziierung müsste die Schweiz ein solches Asylgesuch in der Regel im Rahmen des ordentlichen Verfahrens materiell prüfen. Die Unsicherheiten über die Entwicklung der Asylgesuchszahlen sind sehr gross. Schätzungen zufolge müsste mit zusätzlichen Kosten von 109 Millionen bis 1,1 Milliarden Franken pro Jahr gerechnet werden. Mit dem Dublin-System können heute rund 270 Millionen Franken pro Jahr eingespart werden. Die Schweiz kann drei Mal mehr Asylsuchende in Dublin-Staaten überstellen, als sie von diesen übernehmen muss. Nach Beendigung des Dublin-Abkommens könnten keine Überstellungen mehr vorgenommen werden.
Die Schengen/Dublin-Abkommen sind zwei wesentliche Elemente des bilateralen Wegs. Die beiden Abkommen sind rechtlich miteinander verknüpft. Es gibt aber keine juristische Klausel, die die beiden Abkommen mit weiteren bilateralen Abkommen verknüpft. Dennoch würden sich die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU ohne die Zusammenarbeit mit den anderen europäischen Ländern in den Bereichen Asyl, Grenze, Sicherheit, Justiz und Visa deutlich schwieriger gestalten.
Umgekehrt würde die Kündigung der Personenfreizügigkeit (PFZ) wegen der Guillotine-Klausel zu einer Beendigung der Bilateralen I führen und könnte – wegen dem materiellen Zusammenhang und insbesondere, weil die Schengen-Zusammenarbeit als Vervollständigung der PFZ verstanden wird und deshalb EU-seitig auf politischer Ebene miteinander verknüpft wird – auch die Schengen-/Dublin-Zusammenarbeit (Teil der Bilateralen II) gefährden.
Dokumente
Links
- Schengen/Dublin
- Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD (SEM) - Dossier Schengen
- Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD (SEM) - Dossier Dublin
- Übereinkommen von Schengen 1985
- Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen 1990
- Der Schengen-Besitzstand und seine Einbeziehung in den Rahmen der Europäischen Union
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