Die Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) haben sich dank den Bilateralen I (1999) und II (2004) zum Vorteil für beide Seiten entwickelt. Der bilaterale Weg, entstanden nach der Ablehnung des EWR-Beitritts der Schweiz im Jahr 1992, hat sich als robust und mehrheitsfähig erwiesen; er hat sich bewährt. Der Bundesrat will ihn deshalb mit dem Paket Schweiz–EU stabilisieren und weiterentwickeln.
Der Bundesrat erachtet den bilateralen Weg weiterhin als beste Option für die Ausgestaltung der Beziehungen der Schweiz zur EU. Dieser Weg wurde in den vergangenen 25 Jahren schrittweise und pragmatisch aufgebaut und hat wesentlich zum wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolg der Schweiz beigetragen. Das Paket Schweiz–EU knüpft daran an und ergänzt die bestehenden Abkommen in den Bereichen Luftverkehr, Landverkehr, Personenfreizügigkeit, MRA und Landwirtschaft mit neuen Abkommen in den Bereichen Strom, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Mit einer gefestigten sektoriellen Beteiligung am EU-Binnenmarkt schafft die Schweiz verlässliche Rahmenbedingungen für ihre Exportwirtschaft und stärkt damit ihren Wohlstand. Zudem sichert das Paket die Teilnahme an zentralen Forschungsprogrammen wie «Horizon Europe» und stärkt so den Innovationsstandort Schweiz.
Das Paket besteht aus folgenden Teilen:
a) Stabilisierung b) Weiterentwicklung c) Dialoge und Zusammenarbeit d) Übergangsbestimmungen
a) Stabilisierung
Binnenmarktabkommen
Die Schweiz nimmt in gewissen Bereichen am EU-Binnenmarkt teil. Geregelt ist dies derzeit in fünf Abkommen: Personenfreizügigkeit, Landverkehr, Luftverkehr, Landwirtschaft und Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA). Im Zug der Weiterentwicklung des bilateralen Weges soll ein Abkommen zum Strom dazukommen und dasjenige zur Landwirtschaft im Bereich Lebensmittelsicherheit erweitert werden (in einem separaten Protokoll).
Die Schweiz und die EU haben 1999 das Freizügigkeitsabkommen (FZA) abgeschlossen (Bilaterale I). Im Zug der Stabilisierung des bilateralen Wegs soll das FZA aktualisiert werden. Das FZA erlaubt es EU-Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen, unter gewissen Bedingungen in der Schweiz zu leben, zu arbeiten und zu studieren. Für Schweizerinnen und Schweizer gelten die gleichen Bedingungen in den EU-Staaten. Die arbeitsmarktorientierte Zu- und Wegwanderung steht dabei im Vordergrund. Im FZA wird nebst der Zuwanderung in den Arbeitsmarkt auch die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung durch sogenannte entsandte Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende geregelt. Die Verhandlungen mit der EU über den Lohnschutz bezogen sich auf diesen Bereich des FZA. Dabei geht es um Arbeitskräfte, die aus einem EU-Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum durch einen Arbeitgeber oder als Selbstständigerwerbende zum Arbeiten in die Schweiz kommen. Umgekehrt können auch Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende aus der Schweiz Aufträge in einem EU-Mitgliedstaat erledigen.
Zuwanderung
2004 erliess die EU die Richtlinie 2004/38/EG (sog. Unionsbürgerrichtlinie). Diese Richtlinie regelt das Recht von EU-Staatsangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Sie räumt hingegen keine politischen Rechte ein, insbesondere kein aktives oder passives Wahlrecht.
Im Zug der Stabilisierung des bilateralen Wegs soll das FZA aktualisiert werden. Für die Personenfreizügigkeit mit der EU übernimmt die Schweiz dabei teilweise die Richtlinie2004/38/EG. Die Migration im Rahmen des FZA bleibt weiterhin auf die Erwerbstätigkeit ausgerichtet. Damit kann die Schweizer Wirtschaft mit den erforderlichen Fachkräften verstärkt, aber auch das Schweizer Sozialsystem geschützt werden. Weiter werden die Bestimmungen in der Schweizer Bundesverfassung in Sachen strafrechtliche Landesverweisung respektiert. Schliesslich wird das Meldeverfahren für wirtschaftlich motivierte Kurzaufenthalte beibehalten.
Mit der neu konzipierten Schutzklausel erhält das Schweizer Schutzdispositiv zudem ein zusätzliches Instrument für den Fall, dass die Zuwanderung zu schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen führt.
Lohnschutz
In- und ausländische Unternehmen sollen die gleichen Wettbewerbsbedingungen haben; grenzüberschreitende Dienstleistungserbringungen dürfen nicht zu missbräuchlichen Unterschreitungen der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen führen. Darum wurden in der Schweiz im Jahr 2004 die sogenannten flankierenden Massnahmen (FlaM) eingeführt, die im Entsendegesetz festgehalten sind. Dieses regelt unter anderem:
das Anmeldeverfahren bei Entsendungen;
die Lohn- und Arbeitsbedingungen von entsandten Arbeitnehmenden;
wie die Einhaltung der Bedingungen kontrolliert wird;
Sanktionen bei Verstössen;
Massnahmen zur Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit.
Auch innerhalb der EU sind die Bedingungen für Entsendungen geregelt. Mit der Stabilisierung und Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen im Rahmen des Pakets Schweiz–UE («Bilaterale III») wird die Schweiz grundsätzlich das EU-Entsenderecht übernehmen.
Die Schweiz vereinbarte in den Verhandlungen mit der EU ein mehrstufiges Absicherungskonzept für den Lohnschutz. Gewisse Zugeständnisse an die EU waren jedoch unvermeidlich. Deshalb einigten sich der Bundesrat, die Kantone und die Sozialpartner auf zusätzliche innenpolitische Massnahmen. In der Summe führen das Verhandlungsergebnis, die Umsetzungsgesetzgebung und die inländischen Begleitmassnahmen dazu, dass das Lohnschutzniveau erhalten bleibt.
Mit der Aufnahme der neuen institutionellen Elemente in das MRA wird sichergestellt, dass das Abkommen künftig regelmässig an die relevanten Entwicklungen des EU-Rechts angepasst wird. Der Charakter des Abkommens als Äquivalenzabkommen bleibt dabei erhalten. Zudem wird sich die Schweiz an der Marktüberwachung der EU beteiligen können, sprich an den Massnahmen zur Gewährleistung der Produktsicherheit und -qualität. Die Schweiz und die EU haben die Modalitäten für ihre Zusammenarbeit im Zeitraum von Ende 2024 bis zum Inkrafttreten des Pakets festgelegt. Sie werden in diesem Rahmen eng zusammenarbeiten, um das ordnungsgemässe Funktionieren der bestehenden Binnenmarktabkommen zu gewährleisten. Insbesondere werden sie über die Umsetzung des MRA diskutieren und dabei den Bedürfnissen der Wirtschaftsakteure Rechnung tragen.
Das Landwirtschaftsabkommen von 1999 wird in Zukunft in zwei Teile gegliedert sein. Einen Agrarteil, der nicht der dynamischen Rechtsübernahme untersteht, und einen Teil zur Lebensmittelsicherheit, der neu durch ein Protokoll zur Lebensmittelsicherheit (siehe unten) geregelt wird und der dynamischen Rechtsübernahme untersteht. Eine Harmonisierung der Agrarpolitiken der Schweiz und der EU bleibt ausgeschlossen. Der bestehende Schweizer Grenzschutz für Agrarprodukte wird unverändert beibehalten.
Die Änderungen am Luftverkehrsabkommen ermöglichen den von der Schweiz seit langem angestrebten Austausch von Kabotagerechten (8. und 9. Freiheit). Das heisst, Schweizer Fluggesellschaften können Flüge innerhalb eines EU-Mitgliedstaates anbieten und EU-Fluggesellschaften Inlandflüge in der Schweiz.
Zudem wurden die institutionellen Regeln sowie die Vorschriften über die staatlichen Beihilfen im Luftverkehrsabkommen gemäss den neuen institutionellen Elementen und staatlichen Beihilfebestimmungen aktualisiert. So wird sichergestellt, dass das Luftverkehrsabkommen auf dem neusten Stand bleibt und die Kohärenz der Regeln im Luftverkehr gewährleistet ist.
Mit dem Abkommen ist die für Schweizer Unternehmen wichtige Einbindung in den und die Beteiligung am EU-Transportmarkt auf der Strasse und der Schiene abgesichert. Der grenzüberschreitende Verkehr funktioniert nach einheitlichen Regeln und verläuft ohne Probleme. Die vorgesehene Öffnung des internationalen Schienenpersonenverkehrs, wie sie die Verhandlungslösung vorsieht, erfolgt unter definierten Rahmenbedingungen, so dass die hohe Qualität des Schweizer ÖVs nicht negativ beeinträchtigt wird. Gleichzeitig wird mit der Öffnung eine Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Kundinnen und Kunden von zusätzlichen Angeboten im grenzüberschreitenden Verkehr profitieren können. Das Verhältnis der Schweiz und der EU im Landverkehr kann laufend weiterentwickelt und zukunftstauglich gemacht werden. Dabei bleiben wichtige Schweizer Errungenschaften im öffentlichen Verkehr und die verfassungsmässig verankerte Verlagerungspolitik nachhaltig abgesichert.
Die Binnenmarktabkommen gewährleisten eine weitgehende gegenseitige Marktbeteiligung und vermeiden damit Diskriminierungen von Schweizer Firmen auf dem EU-Binnenmarkt und umgekehrt. Für diese Abkommen haben sich die Schweiz und die EU auf neue institutionelle Elemente geeinigt. Diese stellen sicher, dass die Abkommen gut funktionieren und im gemeinsamen Binnenmarkt für alle Marktteilnehmenden jederzeit die gleichen Spielregeln gelten.
Die neuen institutionellen Elemente umfassen die dynamische Rechtsübernahme, die einheitliche Auslegung der Abkommen, deren Überwachung sowie die Streitbeilegung im Fall von Uneinigkeiten zwischen der Schweiz und der EU. Der Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens untersteht nicht der dynamischen Rechtsübernahme.
Die dynamische Rechtsübernahme ist keine automatische Übernahme von EU-Recht. Ein neuer EU-Rechtsakt kann für die Schweiz nur und erst dann verbindlich werden, wenn das diesbezügliche innerstaatliche Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist. Dieses richtet sich nach den bestehenden Zuständigkeiten für die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen.
Die Auslegung und die Überwachung der Binnenmarktabkommen erfolgen gemäss dem sogenannten Zwei-Pfeiler-Modell. Das heisst, dass die Schweiz und die EU die entsprechenden Aufgaben eigenständig auf ihrem jeweiligen Territorium wahrnehmen. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Abkommen zwischen einer Person oder einem Unternehmen und einer anderen Person, einem anderen Unternehmen oder dem Staat bleiben das Bundesgericht und die Schweizer Gerichte zuständig.
Die Streitbeilegung zwischen der Schweiz und der EU erfolgt wie bisher zuerst im Gemischten Ausschuss des betroffenen Abkommens. Nur wenn man sich dort nicht einig wird, kann neu jede Seite die Streitfrage einem paritätisch zusammengesetzten Schiedsgericht zum Entscheid vorlegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheidet nie über einen Streitfall. Erachtet das paritätische Schiedsgericht eine Auslegung des EU-Rechts für seine Entscheidungsfindung für notwendig und relevant, ruft es den EuGH an, und zwar ausschliesslich zu diesem Zweck. Der EuGH kann nicht von sich aus in einem Schiedsgerichtsverfahren intervenieren.
Zum Schutz essenzieller Interessen der Schweiz konnten bestimmte Bereiche von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen und damit pro futuro abgesichert werden. Zudem kann die Schweiz an der Ausarbeitung von EU-Rechtsakten mitwirken, die in den Geltungsbereich der Binnenmarktabkommen Schweiz-EU fallen. Der Geltungsbereich selbst kann auch nicht einseitig von der EU angepasst werden. Schliesslich ist sichergestellt, dass Streitfälle im Bereich des Binnenmarktes in Zukunft in einem geordneten Rahmen gelöst werden. Willkürliche «Strafmassnahmen» einer Seite gegen die andere sind mit der vorliegenden Lösung nicht mehr möglich. Allfällige Ausgleichsmassnahmen müssen vielmehr verhältnismässig sein und sind auf den Binnenmarktbereich beschränkt. Zudem kommt diesen Massnahmen bis zum Entscheid des Schiedsgerichts über deren Verhältnismässigkeit grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. So sollen allfällige Schäden aufgrund von unverhältnismässigen Massnahmen vermieden werden.
Staatliche Beihilfen verschaffen bestimmten Unternehmen wirtschaftliche Vorteile und können damit den Wettbewerb verfälschen. Dabei kann es sich um Subventionen zu Gunsten bestimmter Unternehmen oder um sonstige finanzielle Vorteile wie vergünstigte Darlehen, Staatsgarantien, Steuervergünstigungen etc. handeln.
Doch staatliche Beihilfen können auch erwünscht sein, wenn ihnen ein öffentliches Interesse zugrunde liegt, beispielsweise die Stärkung einer strukturschwachen Region als Wirtschaftsstandort oder die Förderung umweltfreundlicher Technologien.
Im Beihilferecht der EU geht es im Kern darum, unerwünschte Wettbewerbsverfälschungen zu verhindern und dafür zu sorgen, dass im EU-Binnenmarkt alle Teilnehmenden gleich lange Spiesse haben. Darum überwacht die EU staatliche Beihilfen ihrer Mitgliedsstaaten.
Die WEKO überwacht bereits heute staatliche Beihilfen der Schweiz im Bereich Luftverkehr unter Berücksichtigung des EU-Rechts, auch wenn bislang keine Beschwerdemöglichkeiten bestehen. In den Bereichen Strom und Landverkehr werden für Beihilfen im Geltungsbereich der entsprechenden Abkommen ebenfalls Beihilfebestimmungen eingeführt. Die wichtigsten bestehenden Schweizer Beihilfen wurden im Bereich Strom vertraglich abgesichert. Im Landverkehr ist nur der grenzüberschreitende Verkehr betroffen, und es sind seitens der Schweiz keine Beihilfen bekannt.
Mit dem Schweizer Beitrag beteiligt sich die Schweiz seit 2007 an der Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten sowie an der Bewältigung von Herausforderungen im Migrationsbereich in der EU. Gleichzeitig stärkt sie ihre Beziehungen zu ausgewählten Ländern aus der europäischen Nachbarschaft.
Im Rahmen des Pakets Schweiz–EU wird die Grundlage für einen verstetigten Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU geschaffen.
Bisher wurden zwei finanzielle Beiträge in der Höhe von je 1,3 Milliarden Franken gesprochen, der sogenannte Erweiterungsbeitrag (ab 2007) und der zweite Schweizer Beitrag (ab 2019). Damit wurden und werden Programme und Projekte in den wirtschaftlich schwächeren EU-Mitgliedstaaten umgesetzt.
Der neue Mechanismus zur Verstetigung des Schweizer Beitrags ab 2030 ist ein notwendiges Element des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III). Ausserdem soll der Zusammenarbeit mit der EU zwischen Ende 2024 und dem Start des neuen Mechanismus einmalig mit einer zusätzlichen finanziellen Verpflichtung Rechnung getragen werden.
Die EU finanziert sogenannte EU-Förderprogramme für Forschung, Innovation, Bildung, Berufsbildung, Jugend, Sport, Kultur und weitere Bereiche. An diesen können sich unter bestimmten Bedingungen auch Nicht-EU-Mitgliedstaaten wie die Schweiz beteiligen.
Nach der Beendigung der Verhandlungen über ein institutionelles Abkommen (InstA) wurde der Schweiz seit 2021 die Assoziierung an wichtige Kooperationsprogramme in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation (Horizon-Paket und Erasmus+ 2021–2027) verweigert. Im Rahmen des Pakets Schweiz–EU kann sich die Schweiz mit dem ausgehandelten EU-Programmabkommen (EUPA) wieder an den EU-Programmen assoziieren.
Das EUPA bildet den Rechtsrahmen für die Teilnahme der Schweiz an EU-Programmen. Es umfasst aktuell Protokolle zur Beteiligung an den Programmen Horizon Europe, Euratom, Digital Europe und an der Forschungsinfrastruktur ITER (zusammengefasst als Horizon-Paket 2021–2027) sowie an Erasmus+ und EU4Health. Das Abkommen legt ausserdem den Grundstein für eine mögliche künftige Teilnahme an anderen EU-Programmen. Mit jeder Programmgeneration kann die Schweiz neu beurteilen, an welche für Drittstaaten offene EU-Programme sie sich assoziieren möchte.
Die Teilnahme an der Agentur der EU für das Weltraumprogramm (EUSPA) dient der Komplettierung des GNSS-Kooperationsabkommens und der langfristigen Sicherstellung der Investition der Schweiz in die EU-Infrastrukturprojekte Galileo und EGNOS. Galileo und EGNOS sind europäische Satellitennavigationsprogramme, die die Unabhängigkeit gegenüber dem US-amerikanischen GPS und dem russischen Glonass sicherstellen. Der EGNOS-Navigationsdienst basiert auf der Kombination eines Satellitensystems und eines Bodennetzes. Durch das GNSS-Kooperationsabkommen hat die Schweiz Zugang zu einer hochpräzisen Satellitennavigationstechnologie, die wichtige Bereiche wie den Strassenverkehr und die Sicherheit in den Bergen verändert.
Der Bundesrat will die Beziehungen zur EU nicht nur stabilisieren, sondern diese auch weiterentwickeln. Das Paket Schweiz–EU enthält deshalb auch drei neue Abkommen in den Bereichen Strom, Lebensmittelsicherheit und Gesundheit.
Strom
Die Schweiz ist physisch eng in das europäische Stromsystem integriert. Das ist physikalisch und geografisch bedingt, jedoch ohne Stromabkommen rechtlich nicht mit der EU abgesichert. Ebenso ist die Schweiz nicht Teil des EU-Strombinnenmarktes. Das Stromabkommen stärkt die Versorgungssicherheit sowie den sicheren Netzbetrieb und vereinfacht den Austausch und Handel von Strom.
Die fehlende rechtliche Absicherung und Einbindung in den Strombinnenmarkt sind mit Nachteilen verbunden:
Die Verfügbarkeit der Kapazitäten zur grenzüberschreitenden Übertragung von Strom (sog. «Grenzkapazitäten») ist nicht in allen Fällen gewährleistet. Das bedeutet, dass der Stromimport in die Schweiz in einer Mangellage unter Umständen eingeschränkt werden könnte. Dies beeinträchtigt die Versorgungssicherheit.
Die Betreiberin des Schweizer Stromübertragungsnetzes, Swissgrid, ist nur zum Teil in die europäischen Prozesse zur Sicherstellung der Netzstabilität eingebunden. Dies erschwert den Netzbetrieb, u.a. durch ungeplante Stromflüsse, und führt zu Risiken und Mehrkosten.
Die Schweizer Stromversorger können nicht am EU-Strombinnenmarkt teilnehmen. Damit kann die flexibel einsetzbare Wasserkraft nicht optimal eingesetzt werden, und es entgehen Handelsopportunitäten.
Das Landwirtschaftsabkommen von 1999 wird in Zukunft in zwei Teile gegliedert sein. Einen Agrarteil, der nicht der dynamischen Rechtsübernahme untersteht, und einen Teil zur Lebensmittelsicherheit, der neu durch ein Protokoll zur Lebensmittelsicherheit geregelt wird und der dynamischen Rechtsübernahme untersteht. Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit sieht vor, die Lebensmittelsicherheit in der EU und der Schweiz über die gesamte Lebensmittelkette zu verbessern, indem ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum geschaffen wird.
Dabei wird die Schweiz den gewünschten Zugang zur Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und den relevanten Netzwerken der EU erhalten. Neu wird die Schweiz zudem in das Zulassungssystem für Pflanzenschutzmittel der EU eingebunden.
Zwischen der Schweiz und der EU werden jedes Jahr Agrarprodukte und Lebensmittel im Wert von über 16 Milliarden Franken gehandelt. Die EU ist die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz. Dies zeigt sich auch bei den Agrarerzeugnissen: 51% der Schweizer Exporte in diesem Bereich gehen in die EU, 73% der Importe kommen aus der EU (Angaben von 2024).
Durch Fälschungen oder Verunreinigungen gelangen manchmal nicht sichere, gesundheitsgefährdende Lebensmittel auf den Markt. Um diese Risiken zu minimieren, wollen die Schweiz und die EU bei der Lebensmittelsicherheit noch enger zusammenarbeiten. Ziel ist ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum, der alle pflanzengesundheitsrelevanten, veterinär- und lebensmittelrechtlichen Aspekte entlang der Lebensmittelkette umfasst und den überwiegenden Teil des Handels mit Agrarerzeugnissen mit der EU abdeckt.
Die Ausweitung des Abkommens von 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Landwirtschaftsabkommen) im Bereich der Lebensmittelsicherheit stärkt den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten und ermöglicht eine Beteiligung am EU-Binnenmarkt durch einen umfassenden Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse. Spezifische Ausnahmen verhindern, dass das Abkommen zu einer Senkung der in der Schweiz geltenden Standards führt, insbesondere im Bereich des Tierschutzes und der gentechnisch veränderten Organismen.
Seit 2008 strebt der Bundesrat im Gesundheitsbereich eine engere Zusammenarbeit mit der Europäischen Union (EU) an. Mit dem Gesundheitsabkommen wird die Krisenvorsorge im Gesundheitsbereich verbessert. Es stellt zudem die kontinuierliche Zusammenarbeit und den ständigen Zugang zum EU-Dispositiv zur Bewältigung von grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren sicher.
Gesundheitskrisen machen nicht vor Grenzen halt. Die Covid-19-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig eine gute grenzüberschreitende Koordination und Zusammenarbeit in Europa ist. Mit dem Gesundheitsabkommen sichert die Schweiz die Zusammenarbeit mit der EU im Bereich der Gesundheitssicherheit vertraglich ab. Sie stärkt damit ihre Frühwarn- und Reaktionsfähigkeit bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheits-bedrohungen und kann so die Gesundheit der Schweizer Bevölkerung besser schützen.
Die Zusammenarbeit mit der EU ist nicht erst zur Bewältigung von Gesundheitskrisen wichtig, sondern bereits zu deren Vorbeugung. Zudem stärkt sie den Wissensaustausch. Die Schweiz erhält so zum Beispiel die Möglichkeit, an europaweiten Studien teilzunehmen sowie Daten und Erkenntnisse auf europäischer Ebene auszutauschen und zu vergleichen, etwa im Bereich der Antibiotikaresistenzen.
Das Gesundheitsabkommen ermöglicht eine Mitwirkung der Schweiz in folgenden Bereichen:
Mechanismen der EU zur Bewältigung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsbedrohungen. Dazu gehört u.a. das Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) sowie der Gesundheitssicherheitsausschuss (HSC).
Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC): Dieses unterstützt die beteiligten Staaten bei der Früherkennung und Analyse von Gesundheitsbedrohungen durch übertragbare Krankheiten.
Mehrjahresprogramm der EU im Gesundheitsbereich: Im Rahmen dieses Programms werden z. B. Projekte zur Stärkung von Systemen für das Abwassermonitoring mitfinanziert.
Auch künftig wird die Schweiz eigenständig und souverän über die Massnahmen entscheiden, mit denen übertragbare Krankheiten oder andere grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren bei uns bekämpft werden sollen.
Ein regelmässiger, hochrangiger Dialog ist Teil des Pakets Schweiz–EU. Zwischen der Schweiz und der EU finden bereits regelmässig zahlreiche Gespräche auf Fachebene zu einzelnen Bereichen der Beziehungen statt. Für die Gesamtbeziehungen gab es bis anhin keinen Gesprächsrahmen. Dafür wurde der hochrangige Dialog (auf Ministerstufe) geschaffen. Er deckt alle Bereiche des bilateralen Weges ab und soll regelmässig stattfinden. Die erste Ausgabe fand am 5. März 2026 zwischen Bundesrat Ignazio Cassis und der Hohen Vertreterin der EU für Aussen- und Sicherheitspolitik, Kaja Kallas statt.
Im Bereich der Aussen- und Sicherheitspolitik existiert bereits ein gesonderter politischer Austausch. Dieser wird verstärkt. Die bestehenden fachspezifischen Dialoge und Konsultationen sowie auch die durch bilaterale Abkommen eingesetzten sektoriellen Gemischten Ausschüsse werden dadurch nicht ersetzt.
Zusammenarbeit der Parlamente
Der Bundesrat hat ein Protokoll über die parlamentarische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU ausgehandelt. Er ist damit einem Ersuchen der Aussenpolitischen Kommission des Ständerats nachgekommen. Mit dem Protokoll soll zwischen der Schweiz und der EU ein Gemischter Parlamentarischer Ausschuss eingesetzt werden. Er soll durch Dialog und Diskussion zu einem besseren Verständnis zwischen den Vertragsparteien über das bilaterale Paket und eine mögliche Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen beitragen. Im Rahmen seiner Befugnisse kann der Ausschuss insbesondere die Vertragsparteien um sachdienliche Informationen über die Durchführung der Abkommen, die Teil des Pakets Schweiz–EU sind, ersuchen. Er kann auch Empfehlungen an die Vertragsparteien, inklusive an den im Rahmen des Pakets eingerichteten hochrangigen Dialog Schweiz–EU, richten.
Wichtig ist, dass sich die Diskussionen, beziehungsweise die allfälligen Empfehlungen des Ausschusses, auf dessen Verlangen auch auf Rechtsakte beziehen können, die im Rahmen des EU-Rechtssetzungsprozesses erarbeitet werden und für das Paket Schweiz–EU relevant sind. Dies würde die Mitwirkung der Bundesversammlung an der Europapolitik stärken, zusätzlich zu den neuen Prozessen zur Information und Konsultation des Parlaments, die im Zusammenhang mit der dynamischen Rechtsübernahme, insbesondere dem Decision Shaping, gelten.
d) Übergangsbestimmungen
Am 24. Juni 2025 haben Bundesrat Ignazio Cassis und EU-Kommissar Maroš Šefčovič in Brüssel eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet. Sie regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU für den Zeitraum von Ende 2024 bis zum Inkrafttreten des Pakets Schweiz–EU.